Om Die Behandlung von Bankenstreitigkeiten in der CEMAC-Zone
Die wichtigste Aufgabe des Rechts ist es, Konflikte in der Gesellschaft auszurotten oder zumindest zu mildern. In diesem Sinne versucht der CEMAC-Gesetzgeber unermüdlich, soziale Konflikte und insbesondere Bankstreitigkeiten zu vermeiden, doch die Praxis sieht anders aus. Zu diesem Zweck wird die Beilegung von Streitigkeiten zu einer dringenden Notwendigkeit, die an die Tür klopft. Durch die vom Gesetzgeber eingeführten Mechanismen stehen den Streitparteien, sobald es zu einem Streitfall kommt, zwei Lösungswege zur Verfügung: der außergerichtliche und der gerichtliche Weg. Was den außergerichtlichen Weg zur Beilegung von Bankstreitigkeiten betrifft, so sind im CEMAC-Recht nur die Bankenschiedsgerichtsbarkeit und die Bankenmediation verankert, da sich die anderen alternativen Methoden der Streitbeilegung nur schlecht mit den Besonderheiten des Bankensektors vereinbaren lassen. Die Privatjustiz ist liberal, kostengünstiger, schnell und vertraulich, bleibt aber anfällig, da die Vollstreckung des Schiedsspruchs oder der Mediationsvereinbarung nur durch das Eingreifen des Richters möglich ist.
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