Om Staudinger Kommentar zum BGB Allgemeiner Teil §§ 21-79a (Vereine)
Seit der letzten Bearbeitung ergaben sich im Vereinsrecht durch einen sehr aktiven Gesetzgeber einige signifikante Änderungen, die in der Kommentierung von 2023 - neben der Auswertung der aktuellen Rspr und Literatur - ausführlich dargestellt werden. Hervorzuheben sind hier die Änderung der Behandlung des nicht eingetragenen Vereins durch Neufassung von § 54, sowie die Digitalisierung von Mitgliederversammlungen durch Änderung des § 32. Neu hinzugewonnen hat das Vereinsrecht zudem die Regelungen der §§ 55a und 79a.
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