Om Vertreibung der Familie
Es wird der Artikel 1240-A des Zivilgesetzbuches analysiert, der die familiäre NutznieÃung oder, wie einige es nennen, die NutznieÃung durch Aufgabe der Wohnung vorsieht. Im Einklang mit den Verfassungsgrundsätzen des Privateigentums und der sozialen Funktion ermöglicht diese Modalität den Erwerb von Eigentum, wenn einer der Ehegatten die Wohnung zwei Jahre lang ununterbrochen und ohne Widerspruch verlässt. Das Grundstück muss bis zu 250 m² groà sein, von dem ehemaligen Ehegatten gemeinsam genutzt werden und zu Wohnzwecken dienen. AuÃerdem darf es kein anderes städtisches oder ländliches Grundstück geben.
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